Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) wurden die Aufgaben im Rahmen der Umsetzung des PNG der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) übertragen. Diese Aufgabe nimmt die Zentrale Stelle für Pflegevorsorge - nachstehend ZfP genannt - wahr. Dies umfasst folgende Aufgaben:
-
Datenannahme und Datenaustausch mit den beteiligten Stellen,
-
Vergabe einer Zulagenummer (§ 128 Abs. 2 Satz 4 SGB XI),
-
Feststellung einer Zulageberechtigung und deren Höhe gemäß § 128 Abs. 2 Satz 6 SGB XI,
-
Veranlassung der Auszahlung der Zulage an das jeweilige Pflegeversicherungsunternehmen (§ 128 Abs. 2 Satz 6 SGB XI),
-
Verwaltung der zugrunde liegenden Daten,
-
Durchführung des Rückforderungsverfahrens nach § 128 Abs. 2 Satz 14 SGB XI bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und
- Durchführung des Festsetzungsverfahrens gemäß § 128 Abs. 2 Satz 9 SGB XI.